Satzung

Dr. Mohani Heitel Charity Foundation
Auszug aus der Satzung
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr 
(1) Die Stiftung führt den Namen 
Dr. Mohani Heitel Charity Foundation
mit Sitz in Frankfurt am Main
(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Stiftungszweck 
(1) Die Stiftung verfolgt humanitäre Ziele und Zwecke durch die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der Entwicklungszusammenarbeit sowie der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene. Sie unterstützt selbstlos Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln, das Sammeln von Spenden, Geld- bzw. Sachmittel für die eigene Stiftung und auch für andere gemeinnützige und/oder mildtätige andere Organisationen mit gleichen oder ähnlichen Zielen; die Stiftungszwecke werden im Inland und Ausland mit Schwerpunkt in Indien verfolgt. 
(2) Die Verwirklichung der Ziele erfolgt unabhängig von der Nationalität, Geschlecht, Rasse und Religion der Betroffenen insbesondere durch:
(1) entweder eigene Maßnahmen und/oder durch Förderung und Unterstützung von Projekten und Maßnahmen anderer Organisationen, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke verfolgen;
(2) Engagement und Motivierung ehrenamtlicher Helfer und Aufklärungsarbeit über die Themen der Stiftungszwecke, mit Hilfe von Plakaten, Broschüren und Veranstaltungen mit Vorträgen, Lesungen, Kulturabenden und Konzerten;
(3) Sie fördert die Gesundheitsvorsorge, medizinische Hilfe und Gesundheitspflege, insbesondere bezüglich der Prävention vor Krankheiten, z.B. durch Aufklärung über gesunde Ernährung und Verhaltensweisen, Kurse zur Stressreduktion, Hilfe zur Befreiung von Alkohol- und Nikotinabhängigkeit und chronischen Schlafstörungen; sie fördert ambulante und stationäre palliative Hilfe; 
(4) Sie fördert Projekte der Entwicklungszusammenarbeit, z.B. Projekte, die Hygiene, Energie- und Wasserversorgung beinhalten; sie unterstützt ferner landwirtschaftliche und Umweltschutz-Projekte; sie hilft bei der Schul- und Berufsausbildung von Kindern der von Armut betroffenen Familien und gewährt Starthilfen zur Schaffung einer Erwerbsmöglichkeit. Dies erfolgt im Sinne einer Hilfe zur Selbsthilfe, indem sie die diesbezüglich selbst entwickelten Strategien und die dazugehörige Motivation unterstützt;
(5) Die Stiftung leistet finanzielle Hilfen (Spenden) an Organisationen, die für die Unterbringung, Betreuung, Versorgung oder Verpflegung sowie für medizinische Hilfe für Flüchtlinge sorgen;
(6) Sie gewährt materielle und psychische Hilfe für kranke und behinderten Menschen, die auf die Hilfe anderer angewiesen sind. 
(7) Zur Erfüllung der Stiftungszwecke kann die Stiftung Büros oder Zweigstellen im Ausland errichten. Diese sollen den gleichen Namen tragen und den gleichen Zweck erfüllen, wenn dies die Stiftungsarbeit erleichtert. 
(3) Die Stiftung darf einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, um in angemessener Weise das Andenken der Stifterin zu ehren.

§ 3 Gemeinnützigkeit 
 
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Organmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten. 
(5) Die Stiftung fördert gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der zuvor genannten steuerbegünstigten Zwecke, für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen 
(1) Die Stiftung verfolgt ihren Stiftungszweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Spenden. Der Ertrag des Stiftungsvermögens, Zuwendungen und Spenden dürfen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist.
(3) Zur Werterhaltung können im Rahmen der steuerrechtlich zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage zugeführt werden.
(4) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen kann die Stiftung Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuwenden. 
(5) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

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